| Allgemeine Geschäftsbedingungen
der ComPeri
GmbH
Stand 07/2004
§1 Geltung der Bedingungen als angenommen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für
alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn Sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der
Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als aufgenommen. Gegenbestätigung
des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen
wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn
der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
§2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Verkäufers sind unverbindlich. Annahmeerklärungen
und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen
oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt
für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.
(2) Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche
Nebenabreden zu treffen, oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über
den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§3 Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die
in seinen Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend
sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise
zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen
werden gesondert berechnet.
(2) Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager unfrei. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis
berechnet und nicht zurückgenommen.
§4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine und -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden können bedürfen der Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und
aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen; hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung,
behördliche Anordnung usw., auch wenn Sie bei Lieferanten des Verkäufers
oder deren Unterlieferanten eintreten - hat der Verkäufer auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer,
die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder des noch nicht erfüllten
Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer
nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten
Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder
wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer
hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände
kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich
benachrichtigt.
(4) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§5 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die
den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks
Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne
Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der
Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§6 Gewährleistung
(1) Der Verkäufer gewährleistet, daß die Produkte frei von Fabrikations-
und Materialmängeln sind; soweit nicht anders angegeben, beträgt die
Gewährleistungsfrist 24 Monate.
(2) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs-
oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen
an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien
verwendet, die nicht den Ordnungsspezifikationen entsprechen, so entfällt
jede Gewährleistung.
(3) Der Käufer muss dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von 2 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich
mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb
dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich
nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(4) Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der
Gewährleistung entsprechen, verlangt der Verkäufer nach seiner Wahl,
dass:
-das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur
und anschließender Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird;
-der Käufer das schadhafte Teil bzw. Gerät
bereithält und ein Service Techniker des Verkäufers zum Käufer
geschickt wird, um die Reparatur
vorzunehmen. Falls der Käufer verlangt,
dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen
werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die
Gewährleistung fallenden Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit
und Reisekosten zu den Standardsätzen des Verkäufers zu bezahlen sind.
(5) Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem
unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
(6) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Nachfrist fehl, kann der
Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen.
(7) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistungsansprüche
jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche Eigenschaftszusicherungen,
die den Käufer gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern
sollen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung
vor.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur
Herausgabe verpflichtet.
(3) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der
Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag,
sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden
oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen
Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber
hinaus folgendes:
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen dem Verkäufer und dem
Käufer vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab,
die dem Käufer aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung
weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer
nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die
Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet
sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht
im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann der Verkäufer verlangen,
daß der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Käufer wird stets
für den Verkäufer vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit
anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Vereinbarung.
(6) Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Verkäufer nicht
gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände
zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Käufer verwahrt das Miteigentum
für den Verkäufer.
(7) Der Käufer darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch
zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder
sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Käufer den Verkäufer
unverzüglich davon zu benachrichtigen und dem Verkäufer alle Auskünfte
und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte des
Verkäufers erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist
auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen.
(8) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit
auf Verlangen des Käufers freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen,
soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
§8 Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers
10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über
den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann
als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(3) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt,
von dem betreffenden Zeitpunkt ab, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken
berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, zuzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen,
wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
(4) Der Käufer ist zu Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung,
auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden,
nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
werden oder unstreitig sind.
§9 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver
Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter
Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs-
bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
§10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Erfüllungsort ist Dachau.
(2) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
ist, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage
bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Verkäufers zuständig
ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu
klagen.
(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze
über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Käufer
seinen Firmensitz im Ausland hat.
§11 Versicherung
Der Verkäufer versichert vorbehaltlich besondere Angaben des Käufers
sämtliche Lieferungen gegen Verlust, Diebstahl oder sonstige Transportschäden
auf Kosten des Kunden. Dem Kunden obliegt die Pflicht, die nach örtlichem
Recht notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um durch den Transport entstandenen
Schäden regulieren zu können.
§12 Reklamationen
Der Verkäufer entscheidet über Art und Weise des Versands, es sei
denn, der Käufer gibt eine besondere Versandart vor. Abweichungen zwischen
Rechnung oder Lieferschein und der tatsächlich gelieferten Ware müssen
vom Käufer unverzüglich, spätestens jedoch drei Arbeitstage nach
Erhalt der Ware, dem Verkäufer schriftlich mitgeteilt werden. Reklamationen
bezüglich der Warenbeschaffenheit (Beschädigung etc.) müssen
unverzüglich erfolgen. Sie sind in jedem Falle verspätet, wenn sie
nicht 7 Tage nach Erhalt der Ware oder wenn der Mangel erst später erkennbar
ist 7 Tage nach der Entdeckung des Mangels dem Verkäufer schriftlich unter
Angabe von Lieferschein -Nr. und Datum zugegangen sind.
§13 Rücknahme
Außer den unter §12 aufgeführten berechtigten Beanstandungen,
dürfen Waren nur mit vorheriger Zustimmung vom Verkäufer zurückgesandt
werden. Rechnungs -Nr. und Datum müssen angegeben sein. Sofern der Verkäufer
eine Gutschrift erteilt, wird abhängig vom Zustand der Ware (neu, original
verpackt, gebraucht), ein Abschlag in Höhe von mindestens 10% des Verkaufswertes,
mindestens jedoch € 10,00 und die geltende Mehrwertsteuer in Abzug gebracht.
Die Rücksendung hat frachtfrei zu erfolgen. Rücknahme von Waren ist
kein Rücktritt, sondern Leistung an Erfüllung statt des Kunden im
Rahmen des Kaufvertrages.
§14 Reparaturen
Wird vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages
gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für
den Voranschlag trägt der Käufer, wenn die Reparatur nicht in Auftrag
gegeben wird.
§15 Sonstiges
(1) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem mit
dem Verkäufer geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
(2) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit
der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
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